Anerkennungsgesetz
Das Anerkennungsgesetz des Bundes regelt und vereinheitlicht die Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Es gilt für Berufe, die durch Bundesrecht geregelt sind.
Das Anerkennungsgesetz des Bundes regelt und vereinheitlicht die Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Es gilt für Berufe, die durch Bundesrecht geregelt sind.
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Das Anerkennungsgesetz heißt eigentlich „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ und ist seit 1. April 2012 in Kraft. Es besteht aus dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (Artikel 1) sowie Änderungen in den berufsrechtlichen Fachgesetzen (Artikel 2 bis 61). Damit werden die Anerkennungsverfahren für Berufe auf Bundesebene vereinheitlicht mit dem Ziel, die Gewinnung und nachhaltige Integration ausländischer Fachkräfte zu fördern.
Mit dem Anerkennungsgesetz hat Deutschland Regelungen der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie auf nicht reglementierte Berufe und auf Berufsqualifikationen aus Drittstaaten erweitert. Das Anerkennungsgesetz bezieht sich nur auf Berufe, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen. Der Anspruch auf ein Anerkennungsverfahren gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnort. Die Anerkennung kann somit auch aus dem Ausland beantragt werden.
Kernstück des Anerkennungsgesetzes ist das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG). Das BQFG beinhaltet einheitliche Regeln und Kriterien für die Anerkennung und verankert den Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren. Es gilt für die rund 330 nicht reglementierten Ausbildungsberufe im dualen System. Für die reglementierten Berufe wird die Anerkennung direkt in den berufsrechtlichen Fachgesetzen geregelt. Dazu zählen z. B. die Handwerksordnung (für die Meisterqualifikationen), die Bundesärzteordnung oder das Krankenpflegegesetz. Diese Fachgesetze wurden mit dem Anerkennungsgesetz angepasst und haben grundsätzlich Vorrang vor dem BQFG (Prinzip der Subsidiarität).
Das Anerkennungsgesetz gilt für mehr als 600 Berufe, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen. Dazu zählen nicht reglementierte Berufe wie die dualen Ausbildungsberufe und reglementierte Berufe wie z. B. Arzt, Apothekerin oder Pflegefachmann. Das Anerkennungsgesetz gilt nicht für landesrechtliche Berufe wie z. B. Lehrerin, Erzieher oder Ingenieurin. Für diese Berufe wird die Anerkennung durch entsprechende Gesetze der Bundesländer geregelt. Auch Hochschulabschlüsse in nicht reglementierten Berufen wie z. B. Biologe, Physikerin oder Sprachwissenschaftler sowie Schulabschlüsse und im Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen fallen nicht unter das Anerkennungsgesetz.
Ob ein Beruf reglementiert ist und welche Berufe in der Zuständigkeit des Bundes oder der Länder liegen, lässt sich mit dem Profi-Filter in diesem Portal herausfinden.
Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) beobachtet und begleitet die Umsetzung der Anerkennungsgesetze mit wissenschaftlicher Expertise. Dazu gehören die Auswertung der jährlichen Statistik zum Bundesgesetz sowie empirische Untersuchungen, deren Ergebnisse z. B. im Anerkennungsbericht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) veröffentlicht werden.
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