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Ein Angebot des Bundesinstituts für Berufsbildung

An­er­ken­nungs­ge­setz

Das An­er­ken­nungs­ge­setz des Bun­des re­gelt und ver­ein­heit­licht die Ver­fah­ren zur An­er­ken­nung aus­län­di­scher Be­rufs­qua­li­fi­ka­tio­nen. Es gilt für Be­ru­fe, die durch Bun­des­recht ge­re­gelt sind.

Was regelt das Anerkennungsgesetz?

Das heißt eigentlich „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ und ist seit 1. April 2012 in Kraft. Es besteht aus dem (Artikel 1) sowie Änderungen in den berufsrechtlichen Fachgesetzen (Artikel 2 bis 61). Damit werden die für Berufe auf Bundesebene vereinheitlicht mit dem Ziel, die Gewinnung und nachhaltige Integration ausländischer Fachkräfte zu fördern. 

Mit dem hat Deutschland Regelungen der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie auf und auf aus erweitert. Das Anerkennungsgesetz bezieht sich nur auf Berufe, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen. Der Anspruch auf ein gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnort. Die kann somit auch aus dem Ausland beantragt werden.

Was ist das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz?

Kernstück des ist das . Das beinhaltet einheitliche Regeln und Kriterien für die und verankert den Rechtsanspruch auf ein . Es gilt für die rund 330 im . Für die wird die Anerkennung direkt in den berufsrechtlichen Fachgesetzen geregelt. Dazu zählen z. B. die Handwerksordnung (für die ), die Bundesärzteordnung oder das Krankenpflegegesetz. Diese Fachgesetze wurden mit dem Anerkennungsgesetz angepasst und haben grundsätzlich Vorrang vor dem (Prinzip der Subsidiarität).

 

Für welche Berufe gilt das Anerkennungsgesetz?

Das Anerkennungsgesetz gilt für mehr als 600 Berufe, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen. Dazu zählen nicht reglementierte Berufe wie die dualen und reglementierte Berufe wie z. B. Arzt, Apothekerin oder Pflegefachmann. Das Anerkennungsgesetz gilt nicht für landesrechtliche Berufe wie z. B. Lehrerin, Erzieher oder Ingenieurin. Für diese Berufe wird die Anerkennung durch entsprechende Gesetze der Bundesländer geregelt. Auch Hochschulabschlüsse in wie z. B. Biologe, Physikerin oder Sprachwissenschaftler sowie Schulabschlüsse und im Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen fallen nicht unter das Anerkennungsgesetz. 

Ob ein Beruf reglementiert ist und welche Berufe in der Zuständigkeit des Bundes oder der Länder liegen, lässt sich mit dem in diesem Portal herausfinden.

Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) beobachtet und begleitet die Umsetzung der mit wissenschaftlicher Expertise. Dazu gehören die Auswertung der jährlichen Statistik zum Bundesgesetz sowie empirische Untersuchungen, deren Ergebnisse z. B. im Anerkennungsbericht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) veröffentlicht werden.