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Ein Angebot des Bundesinstituts für Berufsbildung

An­er­ken­nungs­ver­fah­ren

Ei­ne aus­län­di­sche Be­rufs­qua­li­fi­ka­ti­on kann in Deutsch­land an­er­kannt wer­den, wenn sie mit ei­ner deut­schen Be­rufs­qua­li­fi­ka­ti­on gleich­wer­tig ist. Dies wird im An­er­ken­nungs­ver­fah­ren ge­prüft.

Was wird im Anerkennungsverfahren geprüft?

Im Anerkennungsverfahren prüft die zuständige Stelle die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation, die dazu mit der Berufsqualifikation eines deutschen Referenzberufs verglichen wird. Für diese Gleichwertigkeitsprüfung sind bestimmte Dokumente notwendig, die Inhalt und Dauer der Ausbildung dokumentieren. Die Berufserfahrung sowie weitere Kenntnisse und Fähigkeiten werden dabei berücksichtigt.

Die ausländische Berufsqualifikation wird als gleichwertig anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede zur deutschen Berufsqualifikation bestehen. Bei reglementierten Berufen werden weitere Voraussetzungen geprüft, die neben der Anerkennung der Berufsqualifikation für die Berufszulassung notwendig sind. Dazu gehören z. B. die persönliche Eignung oder deutsche Sprachkenntnisse.

Für ausländische Hochschulabschlüsse in nicht reglementierten Berufen gibt es ein eigenes Verfahren: die Zeugnisbewertung.

 

Was sind die Voraussetzungen für das Anerkennungsverfahren?

Die rechtlichen Grundlagen für das Anerkennungsverfahren sind das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und berufsrechtliche Fachgesetze des Bundes sowie entsprechende Gesetze der Länder. Anerkennungsinteressierte können die Anerkennung beantragen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

Der Aufenthalt in Deutschland und die deutsche Staatsbürgerschaft sind keine Voraussetzung für das Anerkennungsverfahren.

Schritte auf dem Weg zur Anerkennung

Referenzberuf festlegen

Die Wahl des passenden Referenzberufs ist oft schwierig. Hilfe bieten die Beratungsstellen und der Anerkennungs-Finder. Hier lassen sich Informationen zu Berufen, zum Verfahren sowie die zuständige Stelle und eine Beratungsstelle finden.

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Beratung nutzen

Wer einen Antrag auf Anerkennung stellen möchte, sollte sich vorher beraten lassen. Die Beratung bietet alle wichtigen Informationen zum Anerkennungsverfahren. Hier erfahren Antragstellende vorab, ob eine finanzielle Förderung möglich ist.

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Antrag stellen

Die Anerkennung muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Welche Dokumente für den Antrag notwendig sind, verrät der Anerkennungs-Finder.

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Antrag bearbeiten

Die zuständige Stelle bestätigt den Erhalt des Antrags und teilt mit, ob Dokumente nachgereicht werden müssen. Das Anerkennungsverfahren dauert in der Regel 3 bis 4 Monate.

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Bescheid erhalten

Die zuständige Stelle teilt das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens in einem Bescheid mit. Das Ergebnis lautet „keine“ oder „teilweise“ Anerkennung? Dann ist je nach Beruf vielleicht eine Ausgleichsmaßnahme oder eine Anpassungsqualifizierung möglich.

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Wie ist der Ablauf des Anerkennungsverfahrens?

Anerkennungsinteressierte müssen die Anerkennung bei der zuständigen Stelle beantragen. Dies kann auch aus dem Ausland geschehen. Welche Behörde oder Institution zuständig ist, richtet sich nach dem Beruf und dem Arbeitsort. Die zuständige Stelle lässt sich im Anerkennungs-Finder auf „Anerkennung in Deutschland“ finden. Der Profi-Filter bietet Expertinnen und Experten eine schnelle Übersicht zu Berufen, zuständigen Stellen und Reglementierungen.

Für das Anerkennungsverfahren sind bestimmte Dokumente notwendig. Eine allgemeine Übersicht bietet die Seite „Dokumente für die Antragstellung“. Welche Dokumente im Einzelnen notwendig sind, zeigt der Anerkennungs-Finder. Wenn Dokumente fehlen oder unvollständig sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausgleichsmaßnahme oder eine Qualifikationsanalyse durchgeführt werden. Das Anerkennungsverfahren dauert in der Regel 3 bis 4 Monate. Danach teilt die zuständige Stelle das Ergebnis des Verfahrens in einem Bescheid mit.

 

Welche Ergebnisse kann das Anerkennungsverfahren haben?

Das Anerkennungsverfahren kann zu folgenden Ergebnissen kommen:

Anerkennung

Die ausländische Berufsqualifikation wird anerkannt, wenn sie mit der deutschen gleichwertig ist. Mit der Anerkennung erhalten die Antragstellenden die gleichen beruflichen Rechte wie Personen mit einer deutschen Berufsqualifikation.

Werden bei der Gleichwertigkeitsprüfung wesentliche Unterschiede festgestellt, die trotz Berufserfahrung sowie sonstigen Kenntnissen und Fähigkeiten bestehen bleiben, kommt es auf die Art des Berufs an:

Bei nicht reglementierten Berufen wird die Berufsqualifikation teilweise anerkannt, wenn Teile der Ausbildung gleichwertig sind und andere nicht. Die teilweise Anerkennung wird in einem Bescheid mitgeteilt, der die wesentlichen Unterschiede zum deutschen Referenzberuf beschreibt. In diesem Fall können die Antragstellenden meistens eine Anpassungsqualifizierung machen, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Danach können sie einen Folgeantrag stellen, um die vollständige Anerkennung ihrer Berufsqualifikation zu erhalten.

Bei reglementierten Berufen  legt die zuständige Stelle eine Ausgleichsmaßnahme fest, mit der die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden können. Möglich sind ein Anpassungslehrgang, die Eignungsprüfung oder die Kenntnisprüfung. Wenn die Antragstellenden die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich abschließen, wird die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation festgestellt. Im Anschluss werden die weiteren Voraussetzungen für die Berufszulassung geprüft.

Keine Anerkennung

Die ausländische Berufsqualifikation wird nicht anerkannt, wenn wesentliche Unterschiede zum deutschen Referenzberuf bestehen und diese nicht auszugleichen sind.

 

EU und Drittstaaten

Für bestimmte Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz gelten vereinfachte Regelungen im Anerkennungsverfahren. Die sogenannte automatische Anerkennung gilt für folgende Berufe, die im Anhang der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie aufgelistet sind: Arzt, Fachärztin, Zahnarzt, Fachzahnärztin, Tierarzt, Apothekerin, Pflegefachperson, Hebamme, Architekt. Auch der Europäische Berufsausweis vereinfacht das Anerkennungsverfahren für bestimmte Berufsqualifikationen innerhalb der EU und des EWR.

Eine besondere Möglichkeit bietet das Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen ein beschleunigtes Verfahren für den Aufenthalt von Fachkräften aus Drittstaaten beantragen. Damit soll sich die Dauer des Anerkennungsverfahrens auf 2 Monate verkürzen.

 

Kosten und Beratung

Die Kosten für die Anerkennung sind je nach Beruf sehr unterschiedlich. Das Anerkennungsverfahren kann mehrere hundert Euro kosten. Manchmal kostet es weniger, aber manchmal auch mehr. Häufig kommen Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Anpassungsqualifizierungen hinzu. Für Antragstellende gibt es finanzielle Unterstützung z.B. durch die Bundesagentur für Arbeit, den Anerkennungszuschuss des Bundes oder Förderprogramme in den Bundesländern. Das Beratungsangebot zum Anerkennungsverfahren ist vielfältig. Eine genaue Übersicht bietet die Seite „Beratung“ in diesem Portal.