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Ein Angebot des Bundesinstituts für Berufsbildung

För­de­rung über den An­er­ken­nungs­zu­schuss

Wer die An­er­ken­nung oder ei­ne Zeug­nis­be­wer­tung be­an­tra­gen will und ein ge­rin­ges Ein­kom­men hat, kann fi­nan­zi­el­le Un­ter­stüt­zung durch den An­er­ken­nungs­zu­schuss er­hal­ten. Auch Qua­li­fi­zie­run­gen kön­nen ge­för­dert wer­den.

Was ist der Anerkennungszuschuss?

Der ist ein Förderinstrument des Bundes. Er richtet sich an Erwerbstätige, deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet, und an Erwerbslose, die keine anderen Förderungen in Anspruch nehmen können. Hierbei können Kosten in Höhe von 100 bis maximal 600 Euro für das oder eine erstattet werden. Zusätzlich können die Kosten von bis zu 1.200 Euro gefördert werden.

Auch Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen können gefördert werden, die im Rahmen der zur vollen Gleichwertigkeit führen sollen. Zuvor müssen im Anerkennungsverfahren zur deutschen festgestellt worden sein, die mit Hilfe der Qualifizierung ausgeglichen werden können. Die Qualifizierungsmaßnahmen sollten über eine Zertifizierung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) oder eine vergleichbare externe Bestätigung der Qualitätssicherung verfügen. Die maximale Fördersumme hierfür beträgt 3.000 Euro pro Person.

Der Anerkennungszuschuss wird vom Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) gewährt. Die Mittel stellt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zur Verfügung.

Wichtig

Anerkennungsinteressierte sollten die finanzielle Förderung beantragen, bevor sie den Antrag auf Anerkennung stellen. Rückwirkend können keine Kosten übernommen werden.

Wer kann gefördert werden?

Anerkennungsinteressierte können den beantragen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben im Ausland eine erworben und wollen ein in Deutschland starten.
  • Oder sie verfügen über eine ausländische Hochschulqualifikation und möchten eine bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen.
  • Förderfähig sind Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Hauptwohnsitz in Deutschland haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Aufenthaltsstatus oder dem Staat, in dem ihre Ausbildung abgeschlossen wurde.
  • Ihre finanziellen Mittel sind begrenzt: Einzelpersonen dürfen nicht mehr als 32.000 Euro brutto, Ehepaare und Lebenspartnerschaften nicht mehr als 50.000 Euro brutto im Jahr verdienen (Summe positiver Einkünfte abzüglich der Freibeträge für Kinder).
  • nur bei Förderung von Qualifizierungen: Personen mit einem Bescheid über eine teilweise Gleichwertigkeit bzw. die Auflage einer Ausgleichsmaßnahme in einem Berufsanerkennungsverfahren

Was kann gefördert werden?

  • Kosten für Gebühren und Auslagen des
  • Kosten für eine durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
  • Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen von Zeugnissen und Abschlüssen sowie Gutachten
  • Kosten für (nach §14 BQFG und §50b HwO)
  • überbetriebliche Lehrlingsunterweisungen
  • Vorbereitungskurse auf und sowie Prüfungsgebühren
  • Ausgaben für Fahrten sowie für eine auswärtige Unterbringung bei zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen analog der §§ 85, 86 Nummer 1 SGB III
  • Ausgaben für Beratung und Unterstützung beim Zugang zu Maßnahmen und Praktika (bspw. durch Qualifizierungsbegleitung)

Was kann nicht gefördert werden?

  • Lernmittel, Kosten der Lebenshaltung und Betreuungskosten
  • Sprachkurse und entsprechende Prüfungsgebühren sowie Vorbereitungskurse auf Sprachprüfungen
  • Kosten und Gebühren für die (, Führen der ), wie z. B. die Ausstellung eines Führungszeugnisses oder eines ärztlichen Attests
  • Leistungen, die bereits im Rahmen der aktiven Arbeitsmarktförderung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) oder zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) erbracht werden.
  • Leistungen, die bereits durch andere Förderinstrumente zur wie z. B. die Förderprogramme der Länder erbracht werden.
  • Kosten für die Beschaffung von notwendigen Nachweisen
  • Ausgaben für Fahrten sowie für eine auswärtige Unterbringung, welche nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der notwendigen Qualifizierung stehen.

 

Kontakt und weitere Informationen

Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH
Mühlenstr. 34
09111 Chemnitz

Telefon: 0371 / 43 31 12 - 22
E-Mail: anerkennungszuschuss@f-bb.de

Häufige Fragen zum Anerkennungszuschuss

Der Anerkennungszuschuss wird bei der Zentralen Förderstelle am Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) beantragt. Informationen und Unterstützung bieten die Stellen, die zur Anerkennung beraten. Dazu zählen Kammern, Verbände, Vereine, Migrantenorganisationen, IQ Beratungsstellen sowie die zuständigen Stellen für das Anerkennungsverfahren.

Folgende Ergebnisse sind möglich:

  • Förderzusage: Die Fördervoraussetzungen sind erfüllt. Jetzt kann der Antrag auf Anerkennung bei der zuständigen Stelle eingereicht oder eine Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragt werden.
  • Aussetzung des Verfahrens: Die grundlegenden Fördervoraussetzungen sind zum Zeitpunkt der Prüfung zwar erfüllt (Aufenthalt, Einkommensgrenze, Referenzberuf). Eine Zusage kann aber nicht erteilt werden, weil eine Förderung durch andere Stellen (meistens Arbeitsagentur oder Jobcenter) erfolgt. Der Antrag auf Anerkennungszuschuss kann wieder aufgenommen werden, sobald die andere Förderung abgeschlossen ist.
  • Förderabsage: Die Fördervoraussetzungen sind nicht erfüllt. Je nachdem, welche Bedingungen nicht erfüllt sind, kann der Anerkennungszuschuss möglicherweise erneut beantragt werden. Wenn beispielsweise der Aufenthalt in Deutschland bei der Antragstellung noch nicht gegeben ist, erfolgt eine Förderabsage. In diesem Fall empfiehlt es sich, den Antrag zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu stellen.

Wer Sozialleistungen nach SGB II oder III erhält, kann den Anerkennungszuschuss beantragen. In diesem Fall muss zusätzlich zum Mantelbogen die Anlage B ausgefüllt werden. Dies gilt auch für Personen, die arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet sind und keine Leistungen beziehen oder nur geringfügig beschäftigt sind.

Die finanzielle Förderung über die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter hat Vorrang gegenüber dem Anerkennungszuschuss. Das bedeutet: Wenn das Anerkennungsverfahren bereits durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter gefördert wird, ist in der Regel keine Förderung durch den Anerkennungszuschuss möglich.

Der Anerkennungszuschuss wird unabhängig vom Aufenthaltsstatus gewährt. Antragstellende müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Hauptwohnsitz in Deutschland haben. Als Nachweis ist die Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes am besten geeignet. Eine Antragstellung aus dem Ausland ist nicht möglich.