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Ein Angebot des Bundesinstituts für Berufsbildung

Bilaterale Abkommen zur Anerkennung

Mit folgenden Ländern hat Deutschland bilaterale Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen geschlossen: Schweiz, Österreich und Frankreich.

Gemeinsame Ziele der Abkommen 

Mit der Schweiz, Österreich und Frankreich hat Deutschland bilaterale Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen der beruflichen Bildung getroffen. Gemeinsame Ziele der Abkommen sind: die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu vereinfachen, Fachkräften mit entsprechender Qualifikation die Berufsausübung und Weiterbildung im jeweils anderen Land zu erleichtern sowie die grenzüberschreitende Mobilität mit den Nachbarstaaten zu erhöhen.

Doch was regeln die Abkommen? Für welche Berufe gelten die Abkommen? Und wie funktioniert die Anerkennung?

 

Deutsch-Schweizer Abkommen 

Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen vom 10. Februar 2021 ist zum 1. September 2021 in Kraft getreten. Es wurde durch Gesetz vom 7. August 2021 in innerstaatliches deutsches Recht umgesetzt. Das Abkommen vereinfacht die gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen im Vergleich zu den sonst geltenden nationalen Regelungen. Es ersetzt die bisherige Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung handwerklicher Prüfungen und erweitert den Anwendungsbereich.

Auf deutscher Seite gilt das Abkommen für bundesrechtlich geregelte Aus- und Fortbildungsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO), auf Schweizer Seite für Abschlüsse der beruflichen Grundbildung und Abschlüsse der eidgenössischen Prüfungen der höheren Berufsausbildung (Eidgenössische Fachausweise, Eidgenössische Diplome) nach dem Berufsbildungsgesetz.

Das Verfahren zur Anerkennung nach diesem Abkommen ersetzt die individuelle Prüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) bzw. der Handwerksordnung (HwO). Das Verfahren wird in Deutschland bei den Kammern beantragt und durchgeführt, die auch für die Anerkennung nach BQFG und HwO zuständig sind. Auch auf Schweizer Seite sind die regulären Anerkennungsstellen zuständig.

Das Abkommen sieht in Art. 6 Abs. 2 gemeinsame informelle Arbeitsinstrumente vor. Diese haben die Form von Berufelisten und sind kein formeller Teil des Abkommens. Die Listen dienen den zuständigen Stellen als Entscheidungsgrundlage bei der Feststellung der Gleichwertigkeit. Sie haben empfehlenden Charakter und erleichtern so das Verfahren. Die zuständigen Stellen sollen im Regelfall ohne weitere individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit entsprechend den Listen entscheiden.

Die Listen als gemeinsame Arbeitsinstrumente werden von den zuständigen Behörden in der Schweiz und Deutschland periodisch abgeglichen und aktualisiert. Sie haben evolutiven Charakter und spiegeln die sich entwickelnde Anerkennungspraxis wider. Ziel ist ein flexibles System, mit dem schnell auf künftige Änderungen in den Berufsausbildungen reagiert werden kann.

Einzelpersonen, die einen Antrag auf Anerkennung ihres beruflichen Abschlusses stellen, haben keinen Rechtsanspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit aufgrund der empfehlenden Angaben in den Listen. Insbesondere können Antragstellende sich nicht auf das Vertrauensprinzip berufen, wenn sie sich auf Angaben von Listen beziehen, die nicht mehr aktuell sind. 

Entscheidend für die Anerkennung nach diesem vereinfachten Verfahren sind die in Art. 3 des Abkommens festgelegten Voraussetzungen. Danach müssen die beruflichen Abschlüsse zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten befähigen. Statt eines individuellen Vergleichs erfolgt ein Vergleich anhand des Berufsbildes. Außerdem müssen die betreffenden Berufsabschlüsse gemäß dem Abkommen systemisch der gleichen Stufe zugeordnet sein. Das Abkommen sieht folgende drei Stufen vor: 

  • Berufsabschluss mit 2 Jahren Ausbildung
  • Berufsabschluss mit 3 oder 3,5 Jahren Ausbildung
  • Abschluss der beruflichen Fortbildung

Soweit die Berufe nicht nach dem vereinfachten Verfahren als gleichwertig angesehen werden, sieht das Abkommen eine Prüfung nach den regulär geltenden nationalen Verfahren vor. 

Weitere Erläuterungen zur Anwendung enthält die Denkschrift zum Abkommen. Die Denkschrift ist Teil der Begründung zum Gesetzentwurf, mit dem das Abkommen in innerstaatliches deutsches Recht umgesetzt wurde.

Deutsch-Österreichisches und Deutsch-Französisches Abkommen 

Mit Österreich und Frankreich bestehen bilaterale Abkommen, die bestimmte österreichische und französische Berufsabschlüsse mit den entsprechenden deutschen Abschlüssen gleichstellen

Neben dieser formalen Gleichstellung bestimmter Berufsabschlüsse gibt es mit beiden Ländern sogenannte „Gemeinsame Erklärungen“, die die grundsätzliche gegenseitige Vergleichbarkeit von beruflichen Ausbildungsabschlüssen feststellen. 

Auf deutscher Seite sind die gemäß Abkommen gleichgestellten Berufsqualifikationen in Verordnungen aufgeführt und auch im „Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe“ des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) enthalten. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Gleichstellung bescheinigen. Dies kann z.B. für Bewerbungen hilfreich sein. Für alle österreichischen und französischen Berufsqualifikationen, die nicht gleichgestellt sind, kann die Anerkennung im regulären Verfahren beantragt werden. Wichtige Informationen zur Zuständigkeit und Details zum Anerkennungsverfahren bieten der Profi-Filter (im Profi-Bereich) und der Anerkennungs-Finder (im Fachkräfte-Bereich).