Einwanderung von Fachkräften
Hier erfahren Sie, wie die Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten gesetzlich geregelt ist und welche Rolle die Anerkennung dabei spielt.
Hier erfahren Sie, wie die Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten gesetzlich geregelt ist und welche Rolle die Anerkennung dabei spielt.
Hier finden Sie Antworten auf folgende Fragen:
Bereits das erste , das im März 2020 in Kraft getreten war, erleichterte die Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten. Seit November 2023 tritt das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ schrittweise in Kraft. Das Gesetz erweitert abermals die Möglichkeiten, für eine Beschäftigung, zur Jobsuche oder zur der ausländischen Berufsqualifikation aus einem einzureisen. Fachkräfte mit Berufs- oder Hochschulabschluss sowie Personen mit berufspraktischen Kenntnissen können dadurch leichter nach Deutschland einwandern.
Die Regelungen betreffen vor allem die Voraussetzungen zur Erteilung eines . Die meisten Änderungen finden sich daher im Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das Aufenthaltstitel für verschiedene Zwecke wie Arbeit, Arbeitssuche, Ausbildung, Ausbildungssuche oder die Anerkennung ausländischer regelt.
Möglichkeiten im Kontext der Anerkennung bieten unter anderem:
Die Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG) ist ein besonderer Aufenthaltstitel für Fachkräfte mit Hochschulabschluss oder einem tertiären Bildungsabschluss mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren. Entsprechende tertiäre Abschlüsse können z.B. Fortbildungsabschlüsse als „Meisterin/Meister“ sowie Berufsabschlüsse in den Erzieherberufen sein.
Einen Überblick über die wichtigsten Regelungen zur Fachkräfteeinwanderung bietet das Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland „Make it in Germany“.
Für die Einreise aus einem Drittstaat ist in der Regel ein Visum notwendig. Bereits für den Visumantrag muss der Zweck des Aufenthalts angegeben werden. Mit dem „Quick-Check“ von „Make it in Germany“ können sich ausländische Fachkräfte schnell über das passende Visum und die Voraussetzungen zur Einreise informieren.
Die Erteilung eines und die einer ausländischen Berufsqualifikation werden in eigenständigen Verfahren geprüft. Die Anerkennung kann für die Einwanderung wichtig sein.
Die Einreise für eine Beschäftigung in einem ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne formale Anerkennung der ausländischen möglich. Dies gilt z.B. für Personen mit mindestens zwei Jahren praktischer Berufserfahrung in dem betreffenden Beruf. Erforderlich sind hierbei u.a. ein konkretes Jobangebot, ein bestimmtes Mindestgehalt sowie ein qualifizierter Berufsabschluss oder ein Hochschulabschluss. Ob ein solcher Abschluss vorliegt, prüft die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB).
Für die Einwanderung ist die Anerkennung in den folgenden Fällen erforderlich:
IT-Spezialisten können auch ohne Berufs- oder Hochschulabschluss für eine Beschäftigung einreisen, wenn sie die notwendige Berufserfahrung und ein Jobangebot haben. Sie brauchen keine formale Anerkennung, wenn sie in einem beschäftigt werden.
Berufskraftfahrer und Berufskraftfahrerinnen können ohne berufliche für die Arbeit nach Deutschland kommen. Sie benötigen für das Visum nur eine entsprechende Fahrerlaubnis und einen Arbeitsvertrag aus Deutschland.
Westbalkanregelung: Wenn sie ein Jobangebot haben, können Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien für eine Beschäftigung einreisen. Sie brauchen dazu keine formale Anerkennung der , wenn sie in einem nicht reglementierten Beruf beschäftigt werden.
Darüber hinaus kann die Anerkennung Vorteile haben - für die berufliche Zukunft in Deutschland, aber auch für Einreise und Aufenthalt: Vorteile der Anerkennung
Ob ein Anerkennungsverfahren im konkreten Fall notwendig oder sinnvoll ist, erfahren Fachkräfte mit unserem Anerkennungs-Finder.
Mit der Anerkennungspartnerschaft können Personen aus auch ohne vorherige Anerkennung einreisen und das komplett in Deutschland durchführen.
Voraussetzungen und Vorgehen:
Das Ziel der ist, nach spätestens drei Jahren Aufenthalt in Deutschland die volle Anerkennung zu erreichen. Die Beschäftigung erfolgt in nicht reglementierten Berufen sofort als Fachkraft. Wenn der Beruf ist, sind bestimmte Tätigkeiten allerdings noch nicht oder nur unter Aufsicht erlaubt.
Personen im Ausland, die bereits den über eine teilweise Anerkennung erhalten haben, können unter bestimmten Voraussetzungen für eine oder eine einreisen. Der Aufenthalt hierfür ist bis zu drei Jahre möglich und berechtigt zur begleitenden Beschäftigung.
Auch die Einreise für eine ist möglich: In diesem Fall hat die zuständige Stelle eine Qualifikationsanalyse vorgeschlagen, weil notwendige Unterlagen für die Anerkennung aus nicht selbst zu vertretenden Gründen fehlen. Der Aufenthalt ist bis zu sechs Monate möglich und kann für eine anschließende Qualifizierungsmaßnahme fortgesetzt werden.
Informationen zu den konkreten Voraussetzungen für Einreise und Aufenthalt bietet das Portal „Make it in Germany“. Den Link finden Sie unten.
Mit der Chancenkarte können Personen aus zur Jobsuche einreisen. mit voller können die Chancenkarte direkt erhalten. Auch eine teilweise Anerkennung bringt Vorteile beim Punktesystem der Chancenkarte. Alle Informationen dazu finden Sie auf „Make it in Germany“. Dort gibt es auch einen Self-Check: Damit können ausländische Fachkräfte ihre Möglichkeiten prüfen.
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