Was regelt die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie?
Die (Richtlinie 2005/36/EG) gewährleistet die Freizügigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie die und in der Europäischen Union (EU): Jeder Staat hat das Recht, den Zugang und die Ausübung eines Berufs von bestimmten Qualifikationen abhängig zu machen. Gleichzeitig sollen Angehörige eines Mitgliedstaates der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz ihren erlernten Beruf auch in einem anderen Mitgliedstaat ausüben können. Daher ist zu regeln, wie die in einem Staat erworbene in einem anderen genutzt werden kann.
Zu diesem Zweck definiert die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie Vorschriften für die gegenseitige von Berufsqualifikationen für . Wichtige Elemente dabei sind die und der 2013 eingeführte .
Was bedeutet Niederlassungsfreiheit?
Wenn Staatsangehörige aus sich dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten und einen ausüben wollen, können sie die in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist die der . Um das zu erleichtern, gelten für einige Berufe vereinfachte Regelungen, die sogenannte . Diese gilt für die folgenden Berufe: Arzt, Fachärztin, Zahnarzt, Fachzahnärztin, Tierarzt, Apothekerin, Pflegefachperson, Hebamme, Architekt. In diesen Berufen gibt es in der Europäischen Union einheitliche Ausbildungsstandards.
Auch der vereinfacht das für einige Berufe innerhalb der EU und des EWR. Der kann für die folgenden Berufe auf dem EU-Portal „Ihr Europa“ beantragt werden: Apothekerin, Bergführer, Immobilienmaklerin, Pflegefachperson, Physiotherapeutin.
Ihr Europa: Europäischer Berufsausweis
Was bedeutet Dienstleistungsfreiheit?
Wenn Staatsangehörige aus nur gelegentlich und vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat in einem arbeiten wollen, können sie die in Anspruch nehmen. Dafür ist in der Regel keine Anerkennung der Berufsqualifikation notwendig. Allerdings muss die Tätigkeit bei vielen Berufen, vor allem im Gesundheitsbereich, vorher bei der gemeldet werden. Welche Dokumente dazu im Einzelfall notwendig sind, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle. Weitere Informationen bietet der .
Information und Beratung
Alle Länder der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR), die Schweiz sowie die Staaten des Europarats und der UNESCO (Region Europa) haben eine Informationsstelle, die im Sinne der Auskunft über Bildungsabschlüsse und berufliche Berechtigungen im eigenen Staat gibt. In der Regel wird diese Funktion durch das NARIC (National Academic Recognition Information Centre) und das ENIC (European Network of Information Centres) wahrgenommen. In Deutschland übernimmt diese Aufgabe die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB).
Im Zusammenhang mit der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie startete auch das (IMI). IMI dient dem Informationsaustausch von Behörden im Europäischen Wirtschaftsraum und wird auch für Fragen zur beruflichen Anerkennung genutzt. „Anerkennung in Deutschland“ ist offizielles EU-Beratungszentrum und kooperiert mit der Nationalen Koordinierungsstelle des IMI-Systems (NIMIC) in Deutschland.
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