Durch die Dienstleistungsfreiheit dürfen Personen, die in einem Land der Europäischen Union (EU) selbstständig Dienstleistungen anbieten, diese auch in jedem anderen Land der EU anbieten. Dies gilt aber nur für selbstständige Tätigkeiten. Das sind gewerbliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die anderen angeboten werden. Die Dienstleistungsfreiheit gilt nur für die vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit. Es ist keine dauerhafte Möglichkeit und gilt nicht für angestellte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Dies regelt die Niederlassungsfreiheit.
Nur in den reglementierten Berufen in Deutschland, wie z. B. Arzt oder Ärztin, muss die Tätigkeit vorher schriftlich bei der zuständigen Behörde in Deutschland gemeldet werden.
Wer dauerhaft in Deutschland selbstständig tätig sein möchte, muss eine Anerkennung der Berufsqualifikation in Deutschland durchführen. Dies gilt auch für angestellte Personen.
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