Diese Personen gelten als Fachkraft nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz:
- Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die mit einer mindestens 2-jährigen Berufsausbildung in Deutschland gleichwertig ist. Kürzere ausländische Berufsausbildungen können gleichwertig mit einer qualifizierten Berufsausbildung in Deutschland sein, wenn die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede aufweist oder diese ausgeglichen wurden.
- Personen mit einem Hochschulabschluss, der mit einem Hochschulabschluss in Deutschland vergleichbar ist.
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