Eine ausländische Berufsqualifikation kann sich von einer deutschen Berufsqualifikation stark unterscheiden. Die Anerkennung ist dann nicht möglich. Manchmal kann die zuständige Stelle aber einen sogenannten partiellen Berufszugang genehmigen. Mit einem partiellen Berufszugang darf eine Person in Deutschland arbeiten. Für die Arbeit mit einem partiellen Berufszugang gelten diese Voraussetzungen:
- Die Person hat eine Berufsqualifikation aus einem Staat der EU/EWR/Schweiz.
- Im Ausbildungsland darf die Person in dem Beruf ohne Einschränkung arbeiten.
- Die Berufsqualifikation aus dem Ausland macht nur einen Teil der deutschen Berufsqualifikation aus.
- Die ausländische Berufsqualifikation ist also nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation. Die wesentlichen Unterschiede sind zu groß. Eine Ausgleichsmaßnahme umfasst in diesem Fall die gesamte deutsche Ausbildung.
Die Erlaubnis für einen partiellen Berufszugang erteilt die zuständige Stelle. Dafür muss vorher ein Antrag gestellt werden. Mit dieser Erlaubnis darf eine Person in Deutschland arbeiten. Die Person darf aber nur bestimmte Tätigkeiten ausüben. Die Person muss auch die Berufsbezeichnung ihres Ausbildungslandes führen.
Indem Sie diesen Inhalt teilen, erklären Sie sich bereit, dass Ihre Daten an den jeweiligen Dienst übermittelt werden und dass Sie die Datenschutzerklärung gelesen haben.